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Für Espenau das Beste

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Satzung der Freien Wählergemeinschaft Espenau

Stand:  August 2021

 § 1

Name und Sitz

(1) Die Vereinigung (in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins) unabhängiger Bürgerinnen und Bürger führt den Namen

"Freie Wählergemeinschaft Espenau"

            mit der Abkürzung „FWG Espenau“.

(2) Der Sitz der FWG Espenau ist Espenau.

 § 2

Zweck der Vereinigung

(1)      Die Freie Wählergemeinschaft Espenau steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.

(2)      Die FWG Espenau bezweckt, ausschließlich in der Gemeinde Espenau eine parteipolitisch ungebundene, sachbezogene und im Interesse der Einwohner der Gemeinde Espenau liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.
Die FWG Espenau ist Mitglied im Kreisverband Kassel und über diesen im Landesverband Hessen der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften, beteiligt sich aber nicht an deren politischer Arbeit.

(3)      Die FWG Espenau nimmt an den Gemeindevertreterwahlen teil. Sie stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf.

(4)      Die FWG Espenau verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

(5)      Die Mittel der FWG Espenau dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 § 3

Mitgliedschaft

(1)     Die FWG Espenau hat aktive und passive (fördernde) Mitglieder.

(2)      Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche keiner politischen Partei angehört und in der Gemeinde Espenau wahlberechtigt im Sinne des hessischen Kommunalwahlgesetzes ist.

(3)      Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4)      Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme der erweiterte Vorstand entscheidet.

 § 4

Beiträge

(1)      Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung   festgelegt.

(2)      Im Falle besonderer finanzieller Aufwendungen zu Lasten der Vereinigung - etwa aus Anlaß der Notwendigkeit der Finanzierung von Wahlkämpfen und ähnlichen Maßnahmen -, ist die Mitgliederversammlung auch befugt, auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes einmalige Umlagen zu beschliessen, die jedoch je Mitglied einen Betrag von € 25,00 jährlich nicht übersteigen dürfen.

(3)      Beiträge sind von den Mitgliedern innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres zu entrichten.

(4)      Schüler und Studenten sind beitragsfrei. Sie werden auch nicht zu einmaligen Umlagen herangezogen.

 § 5

Ende der Mitgliedschaft

(1)      Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austrittserklärung. Diese bedarf der Schriftform und ist an den geschäftsführenden     Vorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort.


b) durch Streichung der Mitgliedschaft; diese erfolgt durch Beschluß des erweiterten Vorstandes, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages und/oder einer beschlossenen Umlage trotz Mahnung im Rückstand ist.

c) durch Ausschluß. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des erwei-
terten Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen der FWG Espenau gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.

d) durch Tod.

(2)      Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluß dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser hat sodann spätestens in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung nach Zugang eines solchen Antrages die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist sodann endgültig.

Ab dem Zeitpunkt, an welchem das auszuschließende Mitglied über einen Ausschließungs- oder Streichungsbeschluß des erweiterten Vorstandes unterrichtet ist, ruht die Mitgliedschaft.

(3)      Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern nicht der erweiterte Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließt. 

§ 6

Organe

Die Organe der FWG Espenau sind

            1. die Mitgliederversammlung

            2. der geschäftsführende Vorstand

            3. der erweiterte Vorstand

            4. die Fraktion der FWG Espenau in der  

               Gemeindevertretung

 § 7

Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FWG Espenau. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. In einem Wahljahr ist sie mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten. In Ausnahmefällen (z. B. bei Bestehen einer Pandemie) ist es möglich, statt einer Präsenz-Mitgliederversammlung die Berichte und Beschlussvorschläge per E-Mail zu versenden und die Abstimmung darüber ebenfalls per E-Mail durchzuführen. Alternativ kann die Mitgliederversammlung digital stattfinden. Die Entscheidung darüber liegt beim geschäftsführenden Vorstand. Dieses Procedere ist auch bei Wahlen zur Kandidatenliste und bei Vorstandswahlen möglich.

(2)      Der Mitgliederversammlung obliegen

a) im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern;

b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Tätigkeitsberichtes der Fraktion;

c) die Beschlußfassung über die Entlastung des oder der Kassenprüfer;

d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und ggf Umlagen;

e) Satzungsänderungen          

 f) Ausschluß von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen;

 g) Beschlußfassung über jegliche Anträge der Mitglieder.

(3)    Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der Kandidatenliste zur Wahl in die Gemeindevertretung und die Fortschreibung des Programms der FWG Espenau. 

Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und deren Reihenfolge werden mit 2/3-Mehrheit durch den erweiterten Vorstand beschlossen. Vereinbarungen mit den anderen in die Gemeindevertretung gewählten Parteien und Wählervereinigungen zur konstituierenden Sitzung werden ebenfalls mit 2/3-Mehrheit durch den erweiterten Vorstand beschlossen

 (4)      Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 15 % (mindestens 7) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Satzungsänderungen, sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung der FWG Espenau bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.

(5)      Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Falls nur ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.

(6)       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sprecher sowie vom stellvertretenden Sprecher oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7)      Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher oder in seiner Stellvertretung vom stellvertretenden Sprecher einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch E-mail, einfachen Brief oder Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt, in welchem üblicherweise auch die Veröffentlichungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde erfolgen. 

(8)       Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Dies gilt auch, wenn die Auflösung der FWG Espenau beantragt wurde.

(9)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der erweiterte Vorstand dies aus besonderem Anlaß für geboten hält.

(10)     Bei der Auflösung der FWG Espenau beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen ist in diesem Falle für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 § 8

Der geschäftsführende Vorstand

(1)      Der geschäftsführende Vorstand vertritt die FWG Espenau nach außen. Er führt die Geschäfte der FWG Espenau. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.

(2)        Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

            a) dem Sprecher

            b) dem stellvertretenden Sprecher

            c) dem Schriftführer

            d) dem Schatzmeister

            e) dem Pressesprecher

(3)      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 2. bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der Sprecher oder der stellvertretende Sprecher.

(4)      Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sog. Umlaufverfahren gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sprechers ausschlaggebend.

(5)      Der geschäftsführende Vorstand wird auf jeweils zwei Jahre gewählt. Eine erste Neuwahl ist zum Ende des Geschäftsjahres 1994 mit Wirkung zum 1.1.1995 durchzuführen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

(6)      Der geschäftsführende Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 § 9

Der erweiterte Vorstand

(1)      Dem erweiterten Vorstand obliegen die Organisation der FWG Espenau-internen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der erweiterte Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und setzt die Tagesordnung fest.

(2)        Der erweiterte Vorstand besteht aus

            a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

            b) den Mitgliedern der Fraktion der FWG Espenau

(3)      Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers oder seines Vertreters.

 § 10

Die Fraktion der FWG Espenau

(1)       Die Fraktion der FWG Espenau in der Gemeindevertretung konstituiert sich jeweils nach der Wahl zur Gemeindevertretung. Sie setzt sich zusammen aus den für die FWG Espenau in die Gemeindevertretung gewählten Gemeindevertretern und den Mitgliedern im Gemeindevorstand. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2)      Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.

 § 11

Geschäftsjahr und Gerichtsstand

(1)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1993.

(2)        Gerichtsstand ist das für den Sitz der FWG Espenau zuständige Amtsgericht, unabhängig  vom Streitwert.

 

Die Satzung als PDF-Datei  Satzung_FWG.pdf